Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
(Stand vom 14.02.2020)

Allgemeines:
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte der VDL NPS Netzwerk Projekt Service GmbH, nachfolgend VDL NPS genannt, wie auch für Geschäftsanbahnungen, hierin eingeschlossen sind Beratungen sowie Angebote für irgendeine Art von Leistungen sowie sonstige Rechtsbeziehungen mit Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des §14 BGB sind. Einkaufs- oder Auftragsbedingungen von Kunden wird widersprochen, soweit sie diesen Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die VDL NPS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung, den Dienst- oder Werkleistung ausführt. 

1. Leistungsumfang
1.1 Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung, ergänzende schriftliche Vereinbarungen sowie unsere Lieferbedingungen maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen oder Regelungen des
Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere gilt das Stillschweigen der VDL NPS auf abweichende Angebote eines Kunden nicht als Annahme dessen Angebotes. In Bestellungen eingedruckte oder maschinenschriftlich aufgenommene Hinweise auf Bedingungswerke des Kunden haben uns gegenüber keine Wirkung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann ergänzend oder anstelle einzelner Bedingungen, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Die Annahme unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
1.2 Unsere Angebotsunterlagen, Entwürfe, Zeichnungen, Kostenvoranschläge usw. dürfen vom Kunden nur im Zusammenhang
mit den Lieferverhandlungen bzw. dem Liefervertrag benutzt und weder vervielfältigt noch Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden. Alle von uns übergebenen Unterlagen verbleiben auch dann in unserem Eigentum, wenn sie dem Kunden überlassen sind. Falls ein Liefervertrag nicht zustande kommt, bleibt das Recht auf Rückforderung der überlassenen Unterlagen vorbehalten.
1.3 Der Besteller haftet dafür, dass die von ihm beigestellten Unterlagen fehlerfrei sind und durch ihre Verwendung, insbesondere zur Herstellung des Dienst- oder Werkvertrages, keine Rechte Dritter verletzt werden.
1.4 Es wird von uns sichergestellt, dass die Qualität durch ein QSManagementsystem entsprechend DIN ISO 9001 (oder gleichwertig) gesichert wird. Die von uns mit der Herstellung beauftragten Fertigungswerke sind verpflichtet, die Qualität nach den Vorschriften unseres Qualitätssicherungshandbuches sicherzustellen und ggf. nachzuweisen.
1.5 Abnahmen werden in dem Umfang vorgenommen, der durch deutsche Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben ist.
1.6 Sofern vom Kunden nicht ausdrücklich gefordert, erfolgt eine Verpackung nur, soweit diese nach unseren Erfahrungen erforderlich erscheint. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und können aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zurückgenommen werden.
2. Leistungsort und Gefahrtragung/-Übergang
2.1 Der Besteller hat uns rechtzeitig die erforderlichen Kenntnisse über den Leistungs-/Montageort und die dortigen besonderen
Einsatzbedingungen des Liefergutes oder der Leistung zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Betriebsedingungen und gesetzliche Vorschriften am Aufstellungsort. Mangels anderer Kenntnisse gehen wir von normalen Betriebsbedingungen bei Aufstellung am Leistungsort in Deutschland aus.
2.2 Wird der Transport durch VDL NPS übernommen, so geht die Gefahr mit der Anlieferung und vor Beginn der Entladung auf den Kunden über. Hat VDL NPS auch die Kosten der Entladung übernommen, geht die Gefahr mit Beendigung der Entladung auf den Kunden über.
2.3 Schuldet VDL NPS zusätzlich eine Montage oder andere Werkleistungen, so geht die Gefahr mit der Abnahme der Leistungen nach Ziff. 8.6 dieser Bedingungen auf den Kunden über.
2.4 Wird der Transport der Produkte von VDL NPS nicht übernommen, geht die Gefahr mit dem Beladen der Produkte auf das Transportmittel am Werk (Übergabe an den Frachtführer) auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben zu Lasten des Kunden. Weiterhin verhält es sich so, dass wenn der Kunde für den Transport der Produkte zu sorgen hat und eine
Abholung ab Werk nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Fertigstellungsanzeige von VDL NPS bzw. Anzeige der Versandbereitschaft erfolgt, so gerät der Kunde in Annahmeverzug mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Gefahr auf ihn übergeht. VDL NPS steht es frei, entweder den Transport der Produkte durch VDL NPS mittels einer uns günstig erscheinenden Versandart vorzunehmen oder geeignet zu verwahren. Der Versand bzw. die Verwahrung erfolgen somit im Namen und auf Kosten des Kunden.
3. Prüfzeugnisse
3.1 Für alle gelieferten Werke erhält der Kunde bei Lieferung ein Werksprüfzeugnis nach aktueller DIN als Nachweis für die erfolgte Herstellung und Prüfung. Auf Wunsch werden bei entsprechender Bestellung gegen Berechnung weiterführende,  arüberhinausgehende Prüfzeugnisse und Bescheinigungen ausgefertigt.
4. Preis und Zahlung
4.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab unserem jeweiligen Fertigungswerk, einschließlich Verladung, jedoch ohne Verpackung und ohne Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Etwaige Zölle und Gebühren bei Exportlieferungen gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die wir leisten analog.
4.2 Die Ausstellung der Rechnung erfolgt am Tage der Lieferung, bei Vorausrechnung am Tage der Bestellung der Ware. Der
Rechnungsbetrag ist sofort fällig und – sofern nicht anders vereinbart - innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen.
Bei Großaufträgen sowie geminderter Kreditwürdigkeit von Kunden behalten wir uns die Forderung einer Anzahlung/Vorkasse vor.
4.3 Hält der Kunde diese (oder andere schriftlich vereinbarte) Zahlungsbedingungen nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ohne gesonderten Nachweis, Verzugszinsen in Höhe des für uns jeweils gültigen  Bankbruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung zu fordern. Im Falle des Verzugs werden ferner unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig; der Kunde befindet sich dann auch mit diesen Zahlungen in Verzug.
4.4 Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung unserer Ansprüche aus dem Dienst-, Werk-, oder Liefervertrag, so sind wir ohne jede Entschädigungsverpflichtung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt berechtigt.
4.5 Wechsel werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung und für eine Höchstlaufzeit von 90 Tagen nach Rechnungsdatum angenommen. Die etwaige Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne
unsere Verpflichtung zur Wahrnehmung von wechsel- und scheckmäßigen Rechten. Diskont, Spesen, Wechselsteuer usw. gehen
zu Lasten des Kunden. Wird ein Wechsel nicht rechtzeitig eingelöst, so gilt die Regelung gemäß Pkt. 4.3.
4.6 Beanstandungen gegen die Rechnung müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Richtigkeit der Rechnung als vom Kunden anerkannt.
4.7 Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder von unsunbestrittenen Forderungen Zahlungen zurückhalten oder aufrechnen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle Lieferungen erfolgen unter dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Ergänzungen:
5.2 Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zum Ausgleich aller Forderungen und im Falle laufender Rechnungen, eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos.
5.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Auftrag, aber ohne Verpflichtung für uns. Die Wirkung des § 950 BGB ist dadurch ausgeschlossen. Für alle Fälle der §§ 947, 948 BGB tritt uns der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. der Miteigentumsrechte ab und wird dann Verwahrer für uns. Die neuen Sachen treten anstelle der
Vorbehaltsware. Dies gilt analog auch für die Verbindung mit Grundstücken oder Immobilien. Schließlich werden uns für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf uns aus irgendwelchen Gründen versagt, schon jetzt die etwaigen Ansprüche des Kunden aus § 951 BGB abgetreten. In allen Fällen von Pkt. 4.3 bleiben etwaige Rechte Dritter, die diese an anderen Bestandteilen der neuen Sache haben, unberührt.
5.4 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.5 Der Kunde darf den Werk- oder Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Alle Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat er bestmöglich abzuwehren und uns unverzüglich anzuzeigen.
6. Lieferzeit und Verzug
6.1 Lieferfristen gelten nur als ungefähre und beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung von Lieferterminen.
6.2 Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen bei einer Behinderung - auch unserer Zulieferer/Lieferanten - durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Dienstleisters oder Lieferers liegen, soweit solche Ereignisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Werk- und Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Eine Verzögerung durch solche Behinderungen haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns bei Eintritt dieser Behinderung bereits in Verzug befanden. Wird durch eine der obigen Behinderungen die Auftragsdurchführung unangemessen erschwert, so sind wir - bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer Ansprüche auf Teilleistungen - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
6.3 Lieferzeiten sind dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der vereinbarte Werkgegenstand dem Kunden zur Abnahme angezeigt ist.
6.4 Bei Lieferverzug leisten wir im Falle von einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatz nur nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % pro vollendeter Woche nach Ablauf der Nachfrist, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % jeweils vom Wert der nicht rechtzeitig gelieferten Teile. Vertragsstrafen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Zur Erstattung von Vertragsstrafen, die dem Kunden von Dritten in Rechnung gestellt werden, sind wir nicht verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall des Lieferverzuges, der auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ist die Erstreckung auf grobe Fahrlässigkeit unwirksam, so werden Vertragsstrafen, die von Dritten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, als Verzugsschaden nur dann akzeptiert, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
6.5 Wird das Werk oder die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist zu beliefern.
6.6 Die Einhaltung der Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
7. Arbeiten auf der Montagestelle
7.1 Wir besetzen die Baustelle mit einem fachkundigen, mit den erforderlichen Vollmachten ausgestatteten, Baustellenpersonal (Bauleiter, SiGeKo, Obermonteur). Diesem wiederum steht Fachpersonal zur Verfügung, das entsprechend den Anforderungen über die notwendigen Qualifikationsnachweise verfügt.
7.2 Direkte Absprachen zwischen dem Baustellenleiter, dem Kunden des Bestellers und anderen auf der Baustelle tätigen Firmen bedürfen der Zustimmung des Bestellers. Der Baustellenleiter muss durch die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit (sowohl beim Besteller als auch beim Betreiber der Gesamtanlage) über eventuelle Gefahren auf der Montageseite unterrichtet werden und mit dieser die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abstimmen und veranlassen.
7.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftragnehmer die Montagestelle hinsichtlich geeigneter Arbeitsbedingungen sowie der erforderlichen Hilfsmittel und Hebezeuge zu überprüfen. Der sachgerechte Zustand von Fundamenten und/oder sonstigen Anschlussstellen ist eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu kontrollieren. Mängel und Abweichungen von den Ursprungsunterlagen sind dem Besteller anzuzeigen.
7.4 Der Besteller stellt den Auftragnehmer von allen sich aus Nichtbeachtung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften resultierenden Ansprüchen und Folgen Verordnungen und Vorschriften resultierenden Ansprüchen und Folgen frei.
8. Versand und Gefahrübergang
8.1 Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager werden wir zu den jeweils niedrigsten Kosten versenden, soweit der Kunde keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer einzuhaltenden Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine, vom Kunden zu verantwortenden, erforderlichen beschleunigten Beförderung zur Einhaltung eines Liefertermins, sind vom Kunden zu tragen.
8.2 Bei einer Preisstellung frei Empfänger kann der Kunde auch nach Vertragsabschluss erforderliche Anweisungen über Verpackung, Beförderungsart, Transportunternehmen und Spediteur geben. Etwa entstehende Mehrkosten werden dem Kunden vor der Ausführung zur Genehmigung aufgegeben und in Rechnung gestellt.
8.3 Jeder Lieferung werden Lieferscheine oder Packzettel mit Angabe des Inhalts, der eigenen Kommissionsnummer und sonstigen vom Kunden vorgegebenen Bestellkennzeichen beigefügt.
8.4 Lieferungen, die in unserem Auftrag durch Unterlieferanten oder die für uns die arbeitenden Fertigungswerke an Kunden zum Versand gebracht werden, werden Originallieferpapiere beigefügt.
8.5 Bei Lieferungen und Teillieferungen ohne Montage oder Aufstellung geht die Gefahr mit Übergabe, Versendung bzw. mit Beendigung der Verladung in unserem Fertigungswerk auf den Kunden über. Bei Lieferung mit Montage oder Aufstellung und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Erfüllungsort durch den Besteller oder dessen Beauftragten vorzunehmenden Abnahme oder Inbetriebsetzung über. Wird die Übergabe, Versendung oder Abnahme aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert oder verhindert, so geht die Gefahr - auch von Teillieferungen - mit Bereitstellung, mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft bzw. mit Beendigung der Montage oder Leistung auf den Kunden über. Verzögert sich aus nicht von uns zu vertretenden Gründen die Montage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.
8.6 Eine Versicherung von Sendungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- , Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken schließen wir nur auf Weisung des Kunden und auf seine Rechnung ab.
8.7 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus dem Abschnitt 9 entgegenzunehmen.
8.8 Teillieferungen sind, sofern vertraglich nicht ausgeschlossen zulässig.
9. Gewährleistung und Mängelhaftung
9.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt:
9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 18 Monaten ab Lieferung bzw. Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Bauwerke gilt die gesetzliche Gewährleistung.
9.3 Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.
9.4 Für Zukaufteile oder Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehen.
9.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Ein- und Ausbaus in angemessenem Umfang. Die Kosten für den Rückversand des beanstandeten Teiles an unser jeweiliges Fertigungswerk und das Transportrisiko trägt der Besteller.
9.6 Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären.
9.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten gibt.
9.8 Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Kunde zunächst nur Minderung geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Kunde Wandlung erklären.
9.9 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteile, soweit diese infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind alle Korrosions- und Witterungsschäden, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen in normalem, anlagentypischem Ausmaß auftreten können; ferner Korrosions- und Witterungsschäden, die auf der nicht vorhersehbaren Zusammensetzung der einwirkenden Medien beruhen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebsbedingungen und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafte Wartung oder Behandlung ihre Ursache haben.
9.10 Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhaften Handlungen leitender Angestellter des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn gerade diese Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9.11. Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Abschnitt
9.2. Die Rechte des Kunden nach dem geltenden deutschen Recht aus Werk- und Dienstleistungsvertrag bleiben unberührt.
10. Recht des Bestellers auf Rücktritt
10.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
10.2 Liegt Lieferverzug im Sinne von Abschnitt 6 unserer Lieferbedingungen vor, gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
10.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
11. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Abschnitt 6, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und nicht in dessen Verantwortungsbereich liegen – insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und/oder behördliche Maßnahmen - , und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
12. Verbindlichkeit des Vertrages, Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem Gewollten am nächsten kommt. Zur Klarstellung werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise, zu erreichen.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kleve. Zuständig ist die entsprechende Kammer für Handelssachen am  Landgericht.
13.2 Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Weiterhin finden Berücksichtigung die „ICC-INCOTERMS“ (Ausgabe 2010) und die „Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Nr. 188/Genf, März 1953). Die Hager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen
der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine  Anwendung.


Rheinberg, 14.02.2020
VDL NPS Netzwerk Projekt Service GmbH

AGB_NPS GmbH.pdf (68 KB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen